Schule und Recht
Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Baden-Württemberg

Nachteilsausgleich und Notenschutz sind zwei verschiedene Dinge – und die Verwechslung der beiden ist die häufigste Ursache für Missverständnisse zwischen Eltern und Schule.
Der Nachteilsausgleich gibt Ihrem Kind Hilfen, um dieselben Anforderungen zu erfüllen wie alle anderen: mehr Zeit, technische Hilfsmittel, veränderte Rahmenbedingungen. Er ist in allen Klassenstufen und auch in Prüfungen möglich und wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Der Notenschutz – in Baden-Württemberg formuliert als „zurückhaltende Gewichtung“ der Lese- und Rechtschreibleistungen – verändert dagegen den Bewertungsmaßstab selbst. Er ist bis Klasse 6 vorgesehen, ab Klasse 7 nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen, und er wird im Zeugnis unter „Bemerkungen“ festgehalten.
Dieser Beitrag erklärt beides im Detail, ordnet das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2023 ein und zeigt Ihnen, wie Sie konkret vorgehen. Was hinter dem Begriff LRS überhaupt steckt, lesen Sie in LRS – was ist das? Legasthenie und Lese-Rechtschreibstörung verständlich erklärt.
Die beiden Instrumente im Vergleich
| **Nachteilsausgleich** | **Notenschutz / zurückhaltende Gewichtung** | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage in BW | Abschnitt 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift | Abschnitt 2.3.2 der Verwaltungsvorschrift |
| Was passiert? | Hilfen zum Erreichen desselben Anforderungsniveaus | Abweichen von den allgemeinen Bewertungsmaßstäben |
| Anforderungsprofil | bleibt unverändert | wird punktuell verändert |
| Klassenstufen | grundsätzlich alle | bis Klasse 6; ab Klasse 7 nur in Ausnahmefällen |
| Abschlussklassen und Jahrgangsstufen des Gymnasiums | möglich | nicht möglich (Ausnahme: Abschlussklasse der Grundschule) |
| Zeugnisvermerk | nein | ja, unter „Bemerkungen“ |
| Wer entscheidet? | Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung | Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung |
Die Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg
Anders als in einigen anderen Bundesländern gibt es in Baden-Württemberg keinen eigenen „Legasthenie-Erlass“. Die Regelungen stehen in der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ vom 8. März 1999, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2008. Die frühere eigenständige Vorschrift zur Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten von 1997 wurde damals aufgehoben und inhaltlich integriert.
Bundesweiter Rahmen ist der Beschluss der Kultusministerkonferenz „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen“ vom 4. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. November 2007.
Der Nachteilsausgleich im Detail
Der Grundgedanke
Die Verwaltungsvorschrift leitet den Nachteilsausgleich direkt aus dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz ab: Wesentlich Ungleiches ist auch rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Zugleich zieht sie eine klare Grenze – die Anforderungen selbst dürfen für einzelne Schülerinnen und Schüler nicht herabgesetzt werden. Der Nachteilsausgleich ebnet also den Weg zum schulartgemäßen Niveau, erlässt dieses Niveau aber nicht.
Welche Maßnahmen möglich sind
Die Verwaltungsvorschrift nennt ausdrücklich:
- Anpassung der Arbeitszeit – in der Praxis der häufigste und wirksamste Ausgleich
- Nutzung besonderer technischer oder didaktisch-methodischer Hilfen
- Anpassung der Gewichtung schriftlicher, mündlicher und praktischer Leistungen im Einzelfall – wobei jede dieser Leistungsarten eine hinreichende Gewichtung behalten muss
- Abweichen von den äußeren Rahmenbedingungen einer Prüfung, etwa ein separater Raum
Denkbar sind daneben allgemeine Rahmenbedingungen, die auf die besonderen Probleme einzelner Schülerinnen und Schüler Rücksicht nehmen.
Die Grenzen
- Solche individuellen Maßnahmen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt.
- An beruflichen Schulen sind sie nur möglich, soweit sie mit den jeweiligen spezifischen Ausbildungszielen vereinbar sind.
- Eine Absenkung des Leistungsniveaus – etwa durch zurückhaltende Bewertung oder veränderte Aufgabenstellungen – ist im Rahmen des Nachteilsausgleichs nicht zulässig. Dafür braucht es die Sonderregelungen nach Abschnitt 2.3.2.
Wer entscheidet und was im Zeugnis steht
Die Entscheidung trifft mit bindender Wirkung für die Fachlehrkräfte die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung – gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Beratungs- oder Sonderpädagogin, schulischer Ansprechpartner, der LRS-Fachberatung oder in Ausnahmefällen der örtlich zuständigen schulpsychologischen Beratungsstelle. Außerschulische Stellungnahmen und Gutachten kann die Konferenz einbeziehen; verpflichtet ist sie dazu nicht.
Betroffene Schülerinnen, Schüler und Eltern sollen frühzeitig einbezogen werden. Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden nicht im Zeugnis vermerkt.
Der oft übersehene Absatz zu Härtefällen
Ein Punkt, der in Elterngesprächen selten zur Sprache kommt: Die Verwaltungsvorschrift erlaubt ausdrücklich, Härten aus dem einheitlichen Anforderungsprofil über bestehende Ermessensspielräume abzumildern – etwa durch Nachlernfristen, Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen, zusätzliche Wiederholungen von Klassen oder Jahrgangsstufen, Ergänzungen der Noten durch verbale Beurteilungen oder Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme in weiterführende Schulen.
Gerade bei Übergangsentscheidungen lohnt es sich, diesen Absatz zu kennen.
Der Notenschutz im Detail
Voraussetzung
Die Sonderregelungen greifen, wenn die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben dauerhaft – in der Regel etwa ein halbes Jahr – schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden. Eine ärztliche Diagnose ist dafür bis Klasse 6 nicht Voraussetzung.
Was bis Klasse 6 möglich ist
In den Fächern Deutsch und Fremdsprache sind additiv oder alternativ vorgesehen:
- Die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben werden – auch für die Berechnung der Zeugnisnote – zurückhaltend gewichtet.
- Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann die Lehrkraft eine andere Aufgabe stellen, die besser geeignet ist, den individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; auch der Umfang kann begrenzt werden.
- Die Leistungen im Rechtschreiben können nach pädagogischem Ermessen schriftlich erläutert werden – als Ersatz für die Note oder ergänzend dazu.
Ab Klasse 7
Ab Klasse 7 gilt dies nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen – nämlich dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Lese- oder Rechtschreibschwäche nicht auf mangelnder allgemeiner Begabung oder mangelnder Übung beruht, sondern ein komplexes Ursachenfeld für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb vorliegt oder eine auf medizinischen Gründen beruhende Teilleistungsstörung besteht.
Spätestens hier gewinnt ein fachärztlicher Befund erhebliches Gewicht. Wie eine solche Abklärung abläuft, lesen Sie hier: LRS testen lassen: Ablauf, Diagnostik und Zuständigkeiten.
Wo Notenschutz nicht mehr greift
In den Abschlussklassen – ausgenommen die Abschlussklasse der Grundschule – und in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit des allgemeinen Anforderungsprofils nicht mehr möglich. Die allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich nach Abschnitt 2.3.1 gelten dort aber weiterhin.
Praktisch bedeutet das: In der vierten Klasse ist Notenschutz möglich, im Abitur nicht – ein Zeitzuschlag im Abitur dagegen sehr wohl.
Der Zeugnisvermerk
Wenn die Note unter zurückhaltender Gewichtung für Rechtschreiben oder Lesen gebildet wurde, wird dies in der Halbjahresinformation und im Zeugnis unter „Bemerkungen“ festgehalten.
Es gibt jedoch eine Öffnungsklausel: Wenn es pädagogisch vertretbar ist, kann mit Zustimmung der Eltern von der zurückhaltenden Gewichtung abgesehen werden. Diese Entscheidung sollten Sie bewusst treffen – sie ist eine Abwägung zwischen einer möglicherweise besseren Note und einem Vermerk im Zeugnis.
Was das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2023 bedeutet
Am 22. November 2023 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts erstmals grundsätzlich zu Nachteilsausgleich, Notenschutz und Zeugnisbemerkungen entschieden (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15). Drei Punkte sind für Eltern besonders wichtig.
1. Legasthenie ist eine Behinderung im Sinne des Grundgesetzes
Das Gericht stellt fest: Eine fachärztlich diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung ist eine Behinderung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz. Begründet wird das damit, dass die Defizite auf einer medizinisch messbaren neurobiologischen Hirnfunktionsstörung beruhen und die Symptome längerfristig, regelmäßig sogar lebenslang, anhalten.
Diese Klarstellung stärkt die Position von Eltern erheblich – vor allem, wenn es um die Frage geht, ob ein Nachteilsausgleich überhaupt in Betracht kommt.
2. Zeugnisbemerkungen bei Notenschutz sind grundsätzlich zulässig – teils sogar geboten
Das Gericht argumentiert: Wenn aus einem Abschlusszeugnis nicht erkennbar ist, dass abweichend von den allgemeinen Prüfungsanforderungen auf die Bewertung bestimmter Kompetenzen verzichtet wurde, bescheinigt das Zeugnis Leistungen, die so nicht erbracht wurden. Zeugnisbemerkungen dienen daher der Transparenz und dem chancengleichen Zugang aller Absolventinnen und Absolventen zu Ausbildung und Beruf.
Zwei Bedingungen knüpft das Gericht daran: Die Bemerkungen müssen gleichmäßig angebracht werden – also nicht nur bei Legasthenie, sondern bei allen vergleichbaren Nichtbewertungen. Und die Entscheidung, ob wegen einer Behinderung von der Leistungsbewertung abgesehen werden soll, muss den Schülerinnen, Schülern und ihren Eltern überlassen bleiben.
3. Warum die Beschwerden trotzdem Erfolg hatten
Die konkreten Zeugnisbemerkungen wurden beanstandet, weil die bayerische Verwaltungspraxis im Jahr 2010 diskriminierend war: Vermerke wurden ausschließlich bei legasthenen Schülerinnen und Schülern angebracht, nicht aber bei anderen Behinderungen oder wenn Lehrkräfte im Rahmen ihres Ermessens von einer Bewertung absahen.
So gehen Sie vor: Schritt für Schritt
- Beobachtungen sammeln. Kopien von Klassenarbeiten, Diktaten und freien Texten, Notizen zum Übungsaufwand zu Hause, Zeugnisse der letzten zwei Jahre. Welche Signale dabei besonders aussagekräftig sind, zeigt der Beitrag LRS erkennen: typische Anzeichen bei Kindern.
- Gespräch mit der Klassenlehrkraft. Klären Sie, wie die Schule den Lernstand einschätzt und ob bereits Fördermaßnahmen dokumentiert sind.
- Schriftlichen Antrag stellen. Adressiert an die Schulleitung, mit Bezug auf die Verwaltungsvorschrift und mit konkreten Vorschlägen.
- Entscheidung der Klassenkonferenz abwarten. Bitten Sie um eine schriftliche Mitteilung des Ergebnisses.
- Umsetzung prüfen. Fragen Sie nach einigen Wochen nach, ob die Maßnahmen in allen Fächern tatsächlich angewendet werden.
- Regelmäßig überprüfen. Der Bedarf verändert sich – ein einmal gewährter Ausgleich sollte jährlich neu betrachtet werden.
Was in den Antrag gehört
- Name, Klasse und aktueller Sachstand in einem Absatz
- Was Sie konkret beantragen – möglichst als Liste einzelner Maßnahmen
- Warum diese Maßnahmen den individuellen Nachteil ausgleichen
- Bezug auf Abschnitt 2.3.1 beziehungsweise 2.3.2 der Verwaltungsvorschrift
- Anlagen: vorhandene Befunde, Stellungnahmen, Förderdokumentation
- Bitte um Behandlung in der Klassenkonferenz und um schriftliche Rückmeldung
Formulieren Sie konkret. „Wir bitten um einen Nachteilsausgleich“ ist deutlich schwächer als „Wir beantragen eine Verlängerung der Arbeitszeit um 25 Prozent in Deutsch, Englisch und bei schriftlichen Leistungsnachweisen in Sachfächern.“
Wenn die Schule ablehnt
- Nachfragen und dokumentieren. Bitten Sie um eine schriftliche Begründung.
- Beratung einholen. Die schulpsychologische Beratungsstelle und die LRS-Fachberatung sind explizit in der Verwaltungsvorschrift genannt und können hinzugezogen werden.
- Schulaufsicht einbeziehen. Für allgemeinbildende Schulen ist zunächst das zuständige Staatliche Schulamt Ansprechpartner, für Gymnasien und berufliche Schulen das Regierungspräsidium.
- Unterstützung durch den Landesverband. Der Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg berät Eltern zu genau diesen Fragen.
Bei rechtlichen Auseinandersetzungen sollten Sie anwaltlichen Rat einholen. Dieser Beitrag ersetzt eine solche Beratung nicht.
Der Übergang auf die weiterführende Schule
Ein Detail, das viele Eltern nicht kennen: Die Grundschule bietet den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die Lese- oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten Fördermaßnahmen zu dokumentieren. Nutzen Sie dieses Angebot – es erspart Ihnen an der neuen Schule viel Erklärungsarbeit.
Wechselt Ihr Kind während des laufenden Bildungsgangs die Schule, dürfen Informationen zum besonderen Förderbedarf weitergegeben werden, soweit sie zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich sind.
Drei verbreitete Missverständnisse
„Nachteilsausgleich gilt nur bis Klasse 4.“ Falsch. Der Nachteilsausgleich nach Abschnitt 2.3.1 ist grundsätzlich in allen Klassenstufen möglich, auch in Abschlussklassen und Prüfungen. Was ab Klasse 7 stark eingeschränkt wird, ist der Notenschutz.
„Ohne Diagnose läuft nichts.“ Falsch. Bis Klasse 6 knüpft die Verwaltungsvorschrift an die schulische Leistungsbeobachtung an, nicht an eine ärztliche Diagnose. Ab Klasse 7 sieht das anders aus.
„Der Nachteilsausgleich steht im Zeugnis.“ Falsch. Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden ausdrücklich nicht im Zeugnis vermerkt. Vermerkt wird nur die zurückhaltende Gewichtung beim Notenschutz.
Der Ausgleich ist kein Ersatz für Förderung
So wichtig Nachteilsausgleich und Notenschutz sind – sie verändern die Rahmenbedingungen, nicht die Lese- und Rechtschreibfähigkeit selbst. Beides wirkt am besten in Kombination mit einer Förderung, die genau dort ansetzt, wo die Schwierigkeiten liegen.
In meiner Lerntherapie in Heddesheim unterstütze ich Familien aus Heddesheim und der Umgebung nicht nur bei der Förderung selbst, sondern auch bei der Frage, welche schulischen Maßnahmen im konkreten Fall sinnvoll sind und wie sich der Lernstand nachvollziehbar dokumentieren lässt.
Mehr zu den Grundlagen: LRS, Legasthenie oder Lese-Rechtschreibstörung – was ist was? und Was hilft wirklich bei LRS? Wirksame Förderansätze im Überblick.
Möchten Sie die Situation Ihres Kindes besprechen?
In einem ruhigen Erstgespräch klären wir gemeinsam, wo Ihr Kind steht.
Häufige Fragen
Gilt der Nachteilsausgleich in Baden-Württemberg auch in Abschlussprüfungen?
Ja. Die allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich nach Abschnitt 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift gelten auch in Abschlussklassen und in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums. Nicht mehr möglich ist dort die zurückhaltende Gewichtung nach Abschnitt 2.3.2.
Wird der Nachteilsausgleich im Zeugnis vermerkt?
Nein. Vermerkt wird nur, wenn eine Note unter zurückhaltender Gewichtung der Lese- oder Rechtschreibleistungen gebildet wurde. Dies erscheint in der Halbjahresinformation und im Zeugnis unter „Bemerkungen“.
Brauchen wir für den Antrag ein ärztliches Gutachten?
Bis Klasse 6 nicht zwingend – dort knüpft die Vorschrift an die dauerhaft schwachen schulischen Leistungen an. Ab Klasse 7 sind Ausnahmen nur noch in besonders begründeten Fällen möglich, unter anderem bei einer medizinisch begründeten Teilleistungsstörung. Ein fachärztlicher Befund ist dann sehr hilfreich.
Wer entscheidet über den Nachteilsausgleich?
Die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung, mit bindender Wirkung für die Fachlehrkräfte. Beratungslehrkräfte, LRS-Fachberatung und in Ausnahmefällen die schulpsychologische Beratungsstelle können hinzugezogen werden.
Können wir den Zeugnisvermerk vermeiden?
Wenn es pädagogisch vertretbar ist, kann mit Zustimmung der Eltern von der zurückhaltenden Gewichtung abgesehen werden – dann entfällt auch der Vermerk. Das bedeutet allerdings, dass die Lese- und Rechtschreibleistungen regulär in die Note einfließen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 bestätigt, dass diese Entscheidung bei den Betroffenen und ihren Eltern liegen muss.
Gilt der Notenschutz auch in Klasse 4 bei landesweiten Vergleichsarbeiten?
Die Verwaltungsvorschrift nimmt die Abschlussklassen der Grundschule ausdrücklich von der Einschränkung aus – die Sonderregelungen sind in der vierten Klasse also anwendbar. Zur konkreten Handhabung bei einzelnen Erhebungsformaten gibt es in der Praxis unterschiedliche Auffassungen; klären Sie das rechtzeitig mit der Schulleitung und lassen Sie sich die Entscheidung schriftlich geben.
Fachlicher und rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage in Baden-Württemberg zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder; Verwaltungsvorschriften und deren Auslegung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die Schulleitung, das zuständige Staatliche Schulamt beziehungsweise Regierungspräsidium oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Schulrecht.
Quellen und weiterführende Literatur
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ vom 8. März 1999, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22.08.2008 (Az. 31-6504.2/534; K.u.U. 2008, S. 149). Landesrecht Baden-Württemberg
- Kultusministerkonferenz: Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen. Beschluss vom 04.12.2003 in der Fassung vom 15.11.2007. KMK-Beschluss (PDF)
- Bundesverfassungsgericht: Urteil des Ersten Senats vom 22. November 2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15 (Zeugnisbemerkungen über die Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen). Entscheidung im Volltext und Pressemitteilung Nr. 107/2023
- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg: Informationen zu besonderen Förderbedarfen. km.baden-wuerttemberg.de
- Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e. V.: Rechtliche Hilfen bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten. legasthenie-lvl-bw.de
Fachliche Grundlagen
- Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP): S3-Leitlinie „Diagnostik und Behandlung bei der Lese- und/oder Rechtschreibstörung“, AWMF-Registernummer 028-044, Stand 23.04.2015, gültig bis 22.04.2020, derzeit in Überarbeitung. AWMF-Leitlinienregister
- Galuschka, K. & Schulte-Körne, G. (2016): Diagnostik und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und/oder Rechtschreibstörung. Deutsches Ärzteblatt International, 113(16), 279–286. doi.org/10.3238/arztebl.2016.0279
- Wyschkon, A., Schulz, F., Gallit, F. S., Poltz, N., Kohn, J., Moraske, S., Bondü, R., von Aster, M. & Esser, G. (2018): 5-Jahres-Verlauf der LRS: Stabilität, Geschlechtseffekte, Schriftsprachniveau und Schulerfolg. Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, 46(2), 107–122. doi.org/10.1024/1422-4917/a000535
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